Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Buchungsverträge zwischen dem Künstler (nachfolgend „Künstler“ – dies umfasst sowohl Solokünstler als auch Bands) (Stanley Okoro (aka Stanley Rubyn), Petersburger Str. 39, 10249 Berlin, Deutschland) und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie“).
1.2 Diese AGB regeln die Buchung von Musikauftritten für private Veranstaltungen (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Firmenjubiläen) sowie öffentliche Veranstaltungen (z. B. Konzerte, Festivals). Die Buchung kann sich auf einen Solokünstler oder eine Live-Band beziehen.
1.3 Der Einbeziehung eigener Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, es sei denn, der Künstler hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.4 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
2. Vertragsschluss und Angebot
2.1 Die Darstellung der Leistungen auf der Website des Künstlers oder in Broschüren stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2.2 Vertragsablauf
Der Kunde stellt eine unverbindliche Anfrage an den Künstler (z. B. per E-Mail, Kontaktformular oder Telefon). Der Künstler reagiert auf die Anfrage und bespricht mit dem Kunden die Einzelheiten. Dies kann im Rahmen eines Kennlerngesprächs (telefonisch oder per Videocall) oder per E-Mail erfolgen. Ein Kennlerngespräch ist optional und auf Wunsch des Kunden. Auf dieser Grundlage erstellt der Künstler ein individuelles Angebot, das Datum, Uhrzeit, Ort, Art der Leistung und das vereinbarte Honorar enthält. Ein verbindlicher Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde dem Angebot zustimmt und der Künstler daraufhin eine schriftliche Buchungsbestätigung (per E-Mail) versendet.
2.3 Der Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung zustande. Der unterschriebene Vertrag ist dem Künstler bis zum in der Buchungsbestätigung genannten Datum zurückzusenden. Sofern eine Anzahlung vereinbart ist, wird der Termin erst mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung verbindlich reserviert.
2.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform. Ausnahme: Spielverlängerungen gemäß Punkt 7.1 können auch mündlich oder per Kurznachricht (WhatsApp/SMS) vereinbart werden.
2.5 Fristenübersicht zur Planungssicherheit
Sofern der Vertrag mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag geschlossen wird, gelten folgende Fristen:
Bei Vertragsabschluss:
- Anzahlung fällig (falls vereinbart: 30 % innerhalb von 7 Tagen); Kunde benennt autorisierte Ansprechpartner sowie Stellvertreter für den Veranstaltungstag.
- Bei Buchungen weniger als 14 Tage vor dem Event: Gesamtbetrag innerhalb von 3 Werktagen fällig.
Spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag:
- Kunde teilt Sonderwünsche (Wunschlieder) mit.
- Künstler bucht Reise und Unterkunft; Kunde erhält Information zu voraussichtlichen Unterkunftskosten (bei Grenzwert-Überschreitung: 48 Stunden Zustimmungsfrist).
Spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstag:
- Letzter Zeitpunkt für kostenfreie Umbuchung durch den Kunden (danach Stornokosten gemäß § 8.1).
Spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstag:
- Kunde bestätigt technische Voraussetzungen vor Ort und Verpflegung.
- Künstler teilt besondere Ernährungsbedürfnisse (z. B. Allergien, vegetarisch) mit.
- Künstler stellt vollständige Setlist zur Verfügung und weist schriftlich auf GEMA-Anmeldepflicht hin.
Bis 24 Stunden vor dem Auftritt (nur Outdoor-Veranstaltungen):
- Der Künstler kann bei Unwetterwarnung (DWD Warnstufe Rot) oder unzumutbarer Wetterlage den Auftritt absagen oder auf einen Ersatztermin verlegen.
Am Veranstaltungstag:
- Künstler trifft spätestens 60 Minuten vor Auftrittsbeginn am Veranstaltungsort ein.
- Spielverlängerung wird mindestens 1 Stunde vor geplantem Ende vereinbart.
Nach der Veranstaltung:
- Rechnungsstellung durch den Künstler; Zahlungsfrist 14 Tage.
Bei Stornierung durch den Kunden:
Stornokosten staffeln sich:
- >28 Tage vorher 20 %,
- 21–27 Tage 40 %,
- 14–20 Tage 60 %,
- 7–13 Tage 80 %,
- weniger als 7 Tage 100 %.
Stornokosten sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Stornierung fällig.
3. Leistungsumfang und technische Voraussetzungen
3.1 Leistung
Der Künstler verpflichtet sich, die vereinbarte musikalische Leistung am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zu erbringen. Die genaue Dauer (inkl. Pausen) ist in der Buchungsbestätigung festgehalten.
3.2 Repertoire und Wunschlieder
Das musikalische Repertoire richtet sich nach den Fähigkeiten des Künstlers und dem vereinbarten Stil. Der Künstler ist kein Cover-Artist; der Schwerpunkt der Leistung liegt auf eigenen Kompositionen und dem individuellen künstlerischen Ausdruck. Wunschlieder (Cover-Songs) können auf Wunsch des Kunden vereinbart werden, jedoch maximal 1 bis 2 Stück pro Veranstaltung. Diese sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin mitzuteilen. Der Künstler behält sich vor, Wunschlieder abzulehnen, wenn sie nicht seinem Stil entsprechen oder technisch nicht umsetzbar sind.
3.3 Anwesenheitspflicht
Der Künstler verpflichtet sich, spätestens 60 Minuten vor Beginn des Auftritts am Veranstaltungsort einzutreffen, um Aufbau und Soundcheck durchzuführen.
3.4 Technische Voraussetzungen durch den Kunden
Der Kunde hat sicherzustellen, dass am Veranstaltungsort folgende Bedingungen gegeben sind: Ein trockener, ebener und sicherer Auftrittsbereich (Bühne oder Platz) mit ausreichendem Abstand zum Publikum.
Eine zuverlässige und durchgehende Stromversorgung (230V) für das gesamte Equipment des Künstlers. Die vom Künstler mitgeführte Powerbank dient nur als Backup für kurze Unterbrechungen.
Ausreichende Beleuchtung für den Musiker (sofern nicht durch den Veranstalter gestellt).
Schutz des Equipments vor Witterungseinflüssen (bei Outdoor-Auftritten) und unbefugtem Zugriff.
Bei Outdoor-Veranstaltungen: Schutz vor Regen und extremen Wetterbedingungen (Zelt oder Halle).
Sollte die Stromversorgung unzuverlässig sein oder ganz ausfallen und der Kunde nicht innerhalb von 45 Minuten eine funktionierende Ersatzversorgung (z. B. Generator) bereitstellen können, ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu verschieben oder abzubrechen. In diesem Fall steht dem Künstler 70 % der vereinbarten Gage zu (als Entschädigung für Anwesenheit und Zeitverlust), abzüglich nicht entstandener Reisekosten. Wird der Auftritt nach Wiederherstellung der Versorgung fortgesetzt, steht dem Künstler die volle Gage zu.
3.5 Eigenes Equipment
Sofern nicht anders vereinbart, bringt der Künstler sein eigenes Equipment mit. Falls der Kunde eine eigene PA-Anlage stellt, muss diese technisch einwandfrei funktionieren und von einer qualifizierten Person bedient werden. Der Künstler übernimmt keine Haftung für Schäden an seinem Equipment durch unsachgemäße Bedienung fremder Anlagen. Der Kunde haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig am Equipment des Künstlers verursacht.
3.6 Verspätung durch den Kunden
Sollte der Kunde den Auftrittsort verspätet freigeben (bis zu 30 Minuten) oder technische Probleme den Start verzögern, verkürzt sich die Spielzeit entsprechend, ohne dass sich das Honorar ändert.
4. Honorar und Zahlungsbedingungen
4.1 Honorarstruktur
Das Honorar setzt sich aus künstlerischer Leistung, Arbeitszeit (inkl. Anreise/Soundcheck), Betriebskosten, Wunschsongs (falls vereinbart) und einer angemessenen Marge zusammen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Reise- und Unterkunftskosten
Lokale Auftritte: Als lokale Auftritte gelten Veranstaltungen, die sich innerhalb der Stadtgrenzen Berlins oder im Umkreis von maximal 30 km ab Berlin-Mitte befinden. In diesem Radius sind alle Reisekosten (Fahrt, Maut, Parken) sowie Unterkunftskosten im Honorar enthalten.
Externe Auftritte: Liegt der Veranstaltungsort außerhalb dieser Zone (also außerhalb Berlins und mehr als 30 km von Berlin-Mitte entfernt), werden Reisekosten und Unterkunftskosten (sofern nötig) separat nach tatsächlichen Kosten erstattet.
4.3 Anzahlung und Zahlungsmodalitäten
4.3.1 Anzahlung bei langfristiger Buchung (> 6 Wochen)
Wird der Vertrag mehr als 6 Wochen vor dem Veranstaltungstag geschlossen, ist zur Sicherung des Termins eine Anzahlung in Höhe von 30 % der vereinbarten Bruttogesamtsumme fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsunterzeichnung zu überweisen. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, wird der Termin nicht verbindlich reserviert.
4.3.2 Keine Anzahlung bei kurzfristiger Buchung (≤ 6 Wochen)
Wird der Vertrag 6 Wochen oder weniger vor dem Veranstaltungstag geschlossen, erfolgt keine Anzahlung. Der Gesamtbetrag ist gemäß § 4.3.3 fällig.
4.3.3 Fälligkeit des Restbetrags
Der Gesamtbetrag (abzüglich etwaiger Anzahlung) ist nach Erhalt der Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu überweisen.
Ausnahme bei kurzfristiger Buchung: Bei Veranstaltungen, die weniger als 14 Tage im Voraus gebucht werden, ist der gesamte Betrag innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung fällig.
4.3.4 Anrechnung und Rückzahlung Geleistete Anzahlungen werden auf die Schlussrechnung angerechnet. Bei Stornierung wird die Anzahlung auf die Stornokosten angerechnet. Ein Überschuss wird innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt.
4.4 Verspätung der Zahlung
- a) Der Kunde gerät mit Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist automatisch in Verzug.
- b) Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen mahnt der Künstler den Kunden schriftlich und setzt eine Nachfrist von 7 Tagen.
- c) Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu verschieben oder abzusagen. In diesem Fall bleibt der Kunde zur Zahlung von 85 % der vereinbarten Bruttogesamtsumme verpflichtet (abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen wie Reisekosten).
- d) Der Künstler ist berechtigt, die Erbringung der Leistung bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Forderungen zurückzubehalten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der Verzug nicht in seiner Sphäre begründet ist (z. B. Bankfehler).
5. Buchungsfrist und Unterkunft
5.1 Buchungsfrist
Der Künstler verpflichtet sich, Reisetickets und Unterkunft unverzüglich nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch 4 Wochen vor dem Veranstaltungstag zu buchen.
5.2 Unterkunftsdauer und Standard
Der Künstler bucht eine angemessene und sichere Unterkunft (in der Regel mind. 3-Sterne-Klasse oder gleichwertige Pension) für zwei aufeinanderfolgende Nächte (eine Nacht vor und eine Nacht nach dem Veranstaltungstag), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies dient der Gewährleistung eines reibungslosen Soundchecks sowie einer sicheren Abreise. Die Unterkunft liegt idealerweise maximal 30 km vom Veranstaltungsort entfernt. Ist dies nicht möglich, erfolgt eine vorherige Information.
5.3 Kostenkontrolle und Zustimmung
Der Künstler teilt dem Kunden die voraussichtlichen Gesamtkosten für die zwei Nächte vor der Buchung schriftlich (per E-Mail) mit. Liegen diese Gesamtkosten über dem folgenden Grenzwert, holt der Künstler vor der Buchung die ausdrückliche Zustimmung des Kunden ein:
Solokünstler: 380,00 EUR
Künstler mit Live-Band: 500,00 EUR
Zustimmung: Der Kunde bestätigt die Kosten oder schlägt eine günstigere Alternative vor.
Frist: Der Kunde hat 48 Stunden Zeit, um zu reagieren.
Stillschweigende Zustimmung: Ohne Gegenäußerung innerhalb dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
Ablehnung: Lehnt der Kunde den Preis ab, verpflichtet sich der Künstler, eine gleichwertige Unterkunft zu suchen, die den vereinbarten Grenzwert einhält.
5.4 Kostenerstattung
Für externe Auftritte werden die tatsächlichen, den Standards und der Zustimmung gemäß § 5.3 entsprechenden Unterkunftskosten vom Kunden erstattet.
6. Verpflegung
Der Kunde stellt dem Künstler am Veranstaltungstag eine kostenlose Verpflegung (Mahlzeiten und Getränke) während der gesamten Dauer des Auftritts zur Verfügung. Die Mindeststandards hierfür sind im folgenden Absatz geregelt.
Bei Auftritten, die länger als 4 Stunden dauern, ist eine zusätzliche kleine Zwischenmahlzeit (Snack) oder ein weiterer warmer Gang zu stellen. Alkoholische Getränke sind nicht Teil der Verpflegung, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart.
Konkrete Mindeststandards: Eine warme Mahlzeit (wahlweise vom Gästemenü oder ein gleichwertiges Gericht nach Absprache), Wasser unbegrenzt sowie ein alkoholfreies Getränk pro Künstlermitglied pro angefangene 2 Stunden. Bei Auftritten über 4 Stunden zusätzlich ein Snack (z. B. belegte Brötchen, Obst, Süßigkeit). Der Künstler teilt besondere Ernährungsbedürfnisse (z. B. vegetarisch, Allergien) mindestens 1 Woche vor dem Auftritt mit.
7. Spielverlängerung
7.1 Der Kunde hat die Option, den Auftritt zu verlängern. Eine Verlängerung muss mindestens 1 Stunde vor dem geplanten Ende direkt vor Ort oder per Kurznachricht gegenüber dem vom Kunden benannten, autorisierten Ansprechpartner vereinbart werden. Der Kunde verpflichtet sich, spätestens bei Vertragsunterzeichnung einen autorisierten Ansprechpartner sowie einen Stellvertreter (jeweils Name und Mobilnummer) schriftlich zu benennen. Nur diese beiden Personen sind befugt, mündliche Vereinbarungen über eine Spielverlängerung zu treffen. Vereinbarungen mit anderen Personen (z. B. Gästen, Personal) sind für den Künstler nicht bindend.
7.2 Der Künstler ist nicht verpflichtet, einer Verlängerung stattzugeben, wenn die Frist nicht eingehalten wird oder er zeitlich nicht verfügbar ist.
7.3 Vergütung für Verlängerung
Für jede angefangene 15 Minuten Verlängerung: 50,00 EUR brutto. (Beispiel: 16 Minuten Verlängerung kosten 100,00 EUR; 31 Minuten Verlängerung kosten 150,00 EUR.)
7.4 Abrechnung
Die Vergütung kann bar am Veranstaltungstag (vor Verlassen des Ortes) oder über die Schlussrechnung (fällig innerhalb von 14 Tagen) beglichen werden.
7.5 Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu beenden.
8. Stornierung und Absage
8.1 Stornierung durch den Kunden
Kündigt der Kunde den Vertrag, fallen folgende Stornokosten an. Diese stellen eine Pauschale für den entstandenen Schaden (entgangene Gage, gebundene Kapazität) dar. Der Kunde kann den Nachweis führen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Mehr als 28 Tage (4 Wochen) vorher: 20 % der Bruttogesamtsumme.
21 bis 27 Tage vorher: 40 % der Bruttogesamtsumme.
14 bis 20 Tage vorher: 60 % der Bruttogesamtsumme.
7 bis 13 Tage vorher: 80 % der Bruttogesamtsumme.
Weniger als 7 Tage vorher oder am Veranstaltungstag: 100 % der Bruttogesamtsumme.
Umbuchungsrecht: Der Kunde hat das Recht, den Termin einmalig auf einen Ersatztermin innerhalb von 12 Monaten umzubuchen, sofern dies dem Künstler mindestens 14 Tage vor dem ursprünglichen Veranstaltungstag mitgeteilt wird. Bei erfolgreicher Umbuchung entfallen die Stornokosten. Bei kurzfristiger Absage (weniger als 7 Tage) entfällt das Umbuchungsrecht.
Fälligkeit: Die Stornokosten sind innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Stornierung zu überweisen.
Anrechnung: Geleistete Anzahlungen werden angerechnet. Wurde keine Anzahlung geleistet, ist der Kunde zur sofortigen Zahlung der vollen Stornokosten verpflichtet.
Schadensminderung: Wenn der Künstler den Termin anderweitig an einen Dritten vergibt, verringern sich die Stornokosten um den Betrag, den der Künstler durch den Ersatzauftrag einnimmt.
8.2 Absage durch den Künstler ohne wichtigen Grund
Kündigt der Künstler ohne wichtigen Grund, zahlt er alle bereits gezahlten Beträge unverzüglich zurück und informiert den Kunden frühzeitig. Eine Ersatzbeschaffung wird nicht garantiert, aber auf Wunsch versucht.
8.3 Berechtigte Absage durch den Künstler
Der Künstler ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn ihm die Leistungserbringung aus folgenden Gründen unzumutbar oder unmöglich ist:
- a) Krankheit oder Verletzung:Der Künstler informiert den Kunden unverzüglich und reicht auf Verlangen ein ärztliches Attest innerhalb von 5 Werktagen nach. Bei Bands genügt die Absage eines für den Auftritt zwingend erforderlichen Mitglieds (z. B. Sologesang, Lead-Instrument), sofern kein adäquater Ersatz zur Verfügung steht.
- b) Höhere Gewalt:Naturkatastrophen, behördliche Verbote, Pandemien, extensive Unwetterwarnungen (Warnstufe Rot oder höher des DWD für den Veranstaltungsort).
- c) Unzumutbare Hindernisse:Insbesondere Verkehrsunfall oder Panne auf der Anreise, Streik im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, plötzlicher und irreparabler Ausfall von Equipment, der nicht durch zumutbare Ersatzbeschaffung behoben werden kann, sowie sonstige unvorhersehbare und unverschuldete Umstände, die die Leistungserbringung objektiv unmöglich machen.
In den Fällen a) bis c) entfällt die Vergütungspflicht. Bereits gezahlte Beträge werden unverzüglich erstattet. Die Behandlung nicht erstattungsfähiger Reisekosten richtet sich gemäß § 8.5. Der Künstler ist verpflichtet, den Kunden so früh wie möglich zu informieren und auf Wunsch bei der Ersatzbeschaffung eines anderen Künstlers zu unterstützen, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch entsteht.
8.4 Leistungsstörungen
8.4.1 Verspätung oder Schlechtleistung durch den Künstler
Erscheint der Künstler mehr als 15 Minuten zu spät ohne berechtigten Grund, ist der Kunde zur angemessenen Kürzung der Gage berechtigt (proportional zur ausgefallenen Zeit, max. 25 %). Bei Abbruch oder völliger Unfähigkeit zur Leistung ist der Kunde zur fristlosen Kündigung berechtigt.
8.4.2 Pflichtverletzungen durch den Kunden
Verstößt der Kunde gegen wesentliche Pflichten (z. B. verspätete Freigabe des Ortes um mehr als 30 Minuten, unzureichende Stromversorgung, nicht gestellte Verpflegung), ist der Künstler berechtigt, den Auftritt zu verschieben oder abzubrechen. In diesem Fall steht dem Künstler die volle Gage zu, und der Kunde haftet für entstandene Schäden.
8.4.3 Definition Schlechtleistung
Eine mangelhafte Leistung liegt vor, wenn wesentliche Teile des Programms ohne Grund ausfallen (z. B. ein vertraglich vereinbartes Wunschlied wird nicht gespielt). Subjektive musikalische Präferenzen gelten nicht als Mangel. Da der Künstler kein Cover-Artist ist, stellt die Nicht-Aufführung nicht vereinbarter Cover-Songs keinen Mangel dar.
8.5 Höhere Gewalt und wetterbedingte Absage
- a) Höhere Gewalt:Bei Eintritt höherer Gewalt im Sinne des § 8.3 lit. b) (Naturkatastrophen, behördliche Verbote, Pandemien, extreme Wetterlagen) wird der Vertrag gegenstandslos, ohne dass Schadensersatzansprüche einer Partei gegen die andere bestehen.
- b) Kostenteilung bei Reisekosten:Bereits gezahlte Beträge werden vollständig erstattet. Nicht erstattungsfähige Reisekosten, die der Künstler nachweist (z. B. nicht stornierbare Tickets), werden zu je 50 % von Künstler und Kunde getragen, maximal jedoch bis zu 15 % der vereinbarten Bruttogesamtsumme.
- c) Nachweispflicht:Der Künstler verpflichtet sich, dem Kunden die Nachweise für die Reisekosten unverzüglich zu übermitteln.
- d) Wetterbedingte Absage bei Outdoor-Veranstaltungen:Bei Outdoor-Veranstaltungen ohne wettergeschützten Bereich (Zelt, Halle o. Ä.) behält sich der Künstler das Recht vor, den Auftritt bei schlechtem Wetter abzusagen oder auf einen Ersatztermin zu verlegen. Eine Absage erfolgt grundsätzlich bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Auftritt. Maßgeblich ist eine Unwetterwarnung ab Warnstufe Rot des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für den Veranstaltungsort oder eine objektiv unzumutbare Wetterlage (z. B. Dauerregen, Sturm, extreme Hitze über 38 °C, Gewitter mit Blitzgefahr). Im Absagefall erfolgt eine vollständige Rückerstattung bereits gezahlter Beträge oder eine Umbuchung auf einen Ersatztermin nach beiderseitigem Einvernehmen.
- e) Verhältnis zu § 8.3:Die vorstehenden Regelungen ergänzen § 8.3 lit. b). Im Übrigen bleiben die allgemeinen Regelungen zur berechtigten Absage durch den Künstler (§ 8.3) unberührt.
9. Haftung und Versicherung
9.1 Haftung des Künstlers
- a) Der Künstler haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer pflichtwidrigen Handlung des Künstlers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
- b) Der Künstler haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Künstlers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
- c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Künstler nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Anwesenheit, zum Auftritt und zur Erbringung der vereinbarten musikalischen Leistung). Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- d) Mittelbare Schäden, insbesondere entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Verdienstausfall des Kunden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Künstlers entsprechend.
9.2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für Schäden, die er vorsätzlich oder fahrlässig am Equipment des Künstlers oder am Veranstaltungsort verursacht.
9.3 Versicherung
Der Künstler schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Der Kunde wird dringend empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen.
9.4 Alkohol- und Drogenkonsum
9.4.1 Nüchternheitspflicht
Der Künstler verpflichtet sich, während des Auftritts nüchtern zu sein. Ein Verstoß berechtigt den Kunden zur Kürzung der Gage oder bei erheblicher Beeinträchtigung zur fristlosen Kündigung.
9.4.2 Pflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, den Künstler nicht zum Konsum von Alkohol oder Drogen aufzufordern oder zu nötigen. Ein Verstoß berechtigt den Künstler zur sofortigen Kündigung ohne Stornokosten. Die volle Gage bleibt bestehen.
10. Urheberrecht, Bildrechte und GEMA
10.1 Der Künstler behält alle Urheberrechte. Der Kunde erwirbt keine Rechte an geistigem Eigentum.
10.2 Bild- und Tonaufnahmen durch den Kunden
Private Nutzung: Der Kunde darf Fotos/Videos für den privaten Gebrauch (inkl. persönlicher Social-Media-Posts ohne Monetarisierung) anfertigen.
Kommerzielle Nutzung: Erfordert schriftliche Zustimmung des Künstlers (z. B. Werbung, Verkauf, geschäftliche Profile).
Kennzeichnung: Der Kunde wird gebeten, den Künstler bei Veröffentlichung zu taggen/nennen. Dies ist keine vertragliche Pflicht.
10.3 Fotomaterial vom Fotografen
Der Künstler darf mit Zustimmung des Kunden Fotos vom Veranstaltungsfotografen anfordern (nur eigene Abbildung). Kosten trägt der Künstler.
10.4 Eigennutzung durch den Künstler
Der Künstler darf erhaltene Fotos für seine berufliche Selbstdarstellung (Website, Social Media) nutzen, nicht jedoch für kommerzielle Werbung Dritter.
10.5 GEMA und Urheberrechte
- a) Originalwerke des Künstlers:Der Künstler bestätigt, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte an seinen eigenen Kompositionen verfügt.
Bei privaten Veranstaltungen: Sofern keine Eintrittsgelder erhoben werden und die Veranstaltung nicht öffentlich zugänglich ist, fallen in der Regel keine GEMA-Gebühren für die Aufführung von Originalwerken an.
Bei öffentlichen Veranstaltungen: Der Kunde ist als Veranstalter verpflichtet, die Aufführung von Originalwerken des Künstlers bei der GEMA anzumelden und die entsprechenden Gebühren zu entrichten, sofern dies gesetzlich gefordert wird (z. B. bei Eintrittsgeldern oder kommerziellem Charakter).
- b) Cover-Songs und fremde Musikwerke:Für die Aufführung von Cover-Songs oder fremden Musikwerken (nicht vom Künstler komponiert) ist der Kunde als Veranstalter in jedem Fall (privat oder öffentlich) für die GEMA-Anmeldung und Zahlung der Gebühren verantwortlich.
- c) Unterstützung und GEMA-Übernahme:Der Künstler stellt dem Kunden spätestens 7 Tage vor dem Auftritt eine vollständige Setlist zur Verfügung und weist den Kunden schriftlich auf die Pflicht zur GEMA-Anmeldung hin. Auf Wunsch des Kunden übernimmt der Künstler die GEMA-Anmeldung gegen einen Aufschlag von 50,00 EUR auf das vereinbarte Honorar. In diesem Fall ist der Künstler für die rechtzeitige und korrekte Anmeldung sowie die Zahlung der GEMA-Gebühren verantwortlich. Die tatsächlichen GEMA-Gebühren sind vom Kunden zusätzlich zu erstatten und werden in der Schlussrechnung separat ausgewiesen.
- d) Haftung:Übernimmt der Künstler die GEMA-Anmeldung nicht, haftet der Kunde allein für die korrekte Anmeldung. Unterlässt der Künstler den schriftlichen Hinweis auf die Anmeldepflicht gemäß Absatz c) Satz 1, haftet er für entstehende GEMA-Bußgelder anteilig (max. 50 %), sofern der Kunde nachweist, dass er von der Pflicht keine Kenntnis hatte. Übernimmt der Künstler die GEMA-Anmeldung, haftet er für verspätete oder fehlerhafte Anmeldungen.
11. Datenschutz und Vertraulichkeit
11.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutzerklärung des Künstlers unter: https://stanley-rubyn.com/datenschutzhinweis/.
11.2 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit.
11.3 Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (i.d.R. 3 Jahre) gelöscht.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.2 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Künstlers, sofern der Kunde Kaufmann ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers).
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen bedürfen der Schriftform. Ausnahme: Spielverlängerungen gemäß § 7.1.
13.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
14. Hinweis zum Widerrufsrecht
Für Verträge über Musikauftritte zu einem bestimmten Veranstaltungstermin besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, da es sich um Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung/Freizeitgestaltung handelt, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen sind. Das vertragliche Stornorecht gemäß § 8 AGB bleibt hiervon unberührt.